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Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Steuernews kompakt zusammengefasst

News für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Altersvorsorge: Wie die Riesterrente in der Einkommensteuer berücksichtigt wird

Sich voll und ganz auf die gesetzliche Rente zu verlassen, ist heutzutage nicht mehr der Weisheit letzter Schluss. Besser ist es, zusätzliche Vorkehrungen für die Altersvorsorge zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür ist die Riesterrente. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt der Staat dies sogar mit einer Zulage. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie die Beiträge nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht haben. Dieses Wahlrecht können Sie in der Einkommensteuererklärung ausüben. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt das möglich ist.


Sich voll und ganz auf die gesetzliche Rente zu verlassen, ist heutzutage nicht mehr der Weisheit letzter Schluss. Besser ist es, zusätzliche Vorkehrungen für die Altersvorsorge zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür ist die Riesterrente. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt der Staat dies sogar mit einer Zulage. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie die Beiträge nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht haben. Dieses Wahlrecht können Sie in der Einkommensteuererklärung ausüben. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt das möglich ist.

Die Kläger werden zusammen veranlagt. Sie stellten zunächst keinen Antrag auf Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen beim Sonderausgabenabzug. Der Anbieter hatte dem Finanzamt jedoch bereits vorher mitgeteilt, dass die Kläger Altersvorsorgebeiträge geleistet hatten. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer daraufhin erklärungsgemäß fest. Im Erläuterungsteil stand, dass vom Anbieter elektronisch übermittelte Beitragsdaten zu einem Altersvorsorgevertrag vorlägen und dass innerhalb der Einspruchsfrist weitere Angaben benötigt würden, sollten die Kläger eine Günstigerprüfung wünschen. Die Kläger reichten jedoch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eine berichtigte Erklärung ein.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat die Altersvorsorgebeiträge zu Recht nicht berücksichtigt. Eine weitergehende Berücksichtigung der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben durch Änderung der Einkommensteuerfestsetzung scheidet aus, weil die vom Anbieter übermittelten Daten zutreffend berücksichtigt wurden. Das Wahlrecht zum Sonderausgabenabzug haben die Kläger nicht rechtzeitig ausgeübt.

Durch die Einwilligung in die Datenübermittlung wird das Wahlrecht nicht ausgeübt. Dessen Ausübung erfolgte erst durch die Abgabe der berichtigten Einkommensteuererklärung. Da diese zu spät abgegeben wurde, konnten die Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Änderung nach dem Gesetz scheidet ebenfalls aus, da die Daten richtig übermittelt wurden. Andere Änderungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Berufliche Fahrten von Arbeitnehmern: Leasingsonderzahlungen fließen nur zeitanteilig in individuellen Kilometersatz ein

Arbeitnehmer müssen beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (z.B. Außendiensttätigkeit) nicht zwingend mit 0,30 EUR pro Kilometer als Werbungskosten abrechnen, sondern dürfen auch einen individuell errechneten Kilometersatz ansetzen, wenn sie für die Fahrten ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Fahrzeug verwenden. Um diesen Kilometersatz zu ermitteln, müssen sie zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten die Gesamtkosten ihres Kraftfahrzeugs ermitteln. Hierzu zählen:


Arbeitnehmer müssen beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (z.B. Außendiensttätigkeit) nicht zwingend mit 0,30 EUR pro Kilometer als Werbungskosten abrechnen, sondern dürfen auch einen individuell errechneten Kilometersatz ansetzen, wenn sie für die Fahrten ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Fahrzeug verwenden. Um diesen Kilometersatz zu ermitteln, müssen sie zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten die Gesamtkosten ihres Kraftfahrzeugs ermitteln. Hierzu zählen:

  • Treibstoffkosten
  • Wartungs- und Reparaturkosten
  • Kraftfahrzeugsteuer
  • Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherung
  • Abschreibung (bei Eigentum)
  • Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen
  • Leasing(sonder)zahlungen

Verteilt auf die Jahresfahrleistung ergibt sich so ein individueller Kilometersatz, der dann so lange abgesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (z.B. aufgrund einer veränderten Leasingbelastung).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durften Leasingsonderzahlungen grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe in die Fahrzeuggesamtkosten eingerechnet werden. In einem neuen Urteil gab der BFH diese Rechtsprechung jedoch auf und entschied, dass Leasingsonderzahlungen unabhängig von deren Zahlungszeitpunkt linear über die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags verteilt werden müssen. Arbeitnehmer dürfen die Sonderzahlung im Rahmen ihrer Zwölfmonatsberechnung also nur noch zeitanteilig einbeziehen.

Der BFH begründet diese periodengerechte Zuordnung damit, dass Leasingsonderzahlungen vorausgezahlte Nutzungsentgelte seien, mit denen die Fahrzeugnutzung für die Folgejahre maßgeblich mitfinanziert werde. Ihr Zweck bestehe darin, die Leasingraten während der Vertragslaufzeit zu mindern, weshalb eine Verteilung über die gesamte Leasingdauer geboten sei.

Hinweis: Die neue periodengerechte Aufteilung ist auch auf andere Vorauszahlungen anwendbar, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Der BFH weist darauf hin, dass beispielsweise auch die Kosten für einen neuen Reifensatz nur über den Abschreibungszeitraum verteilt eingerechnet werden dürften.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Neue Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2025: BMF veröffentlicht neue Gesamtübersicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich eine Gesamtübersicht über die aktuellen Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2025 veröffentlicht. Zum Hintergrund: Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Inwieweit Auslandszuschläge und der Kaufkraftausgleich steuerfrei sind, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Die Steuerbefreiung erfasst drei Personenkreise:


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich eine Gesamtübersicht über die aktuellen Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2025 veröffentlicht. Zum Hintergrund: Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Inwieweit Auslandszuschläge und der Kaufkraftausgleich steuerfrei sind, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Die Steuerbefreiung erfasst drei Personenkreise:

  • Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst: Satz 1 der Vorschrift erfasst Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Deren Bezüge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der ihnen bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zustehen würde. Begünstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): der Auslandszuschlag, der Mietzuschuss, die Zulage für besondere Erschwernisse, der Auslandsverwendungszuschlag und der Kaufkraftausgleich.
  • Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen: Satz 2 der Vorschrift überträgt die Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Bezügen dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des BBesG ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Begünstigt sind hiernach beispielsweise die Arbeitnehmer des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V., der Max-Planck-Gesellschaft und des Goethe-Instituts.
  • Arbeitnehmer der Privatwirtschaft: Satz 3 der Vorschrift regelt, dass bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (lediglich) ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt. Die Befreiung ist also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die alle Auslandsbezüge steuerbefreit erhalten. Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst gezahlt werden könnte.

Hinweis: Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

New Work: Wie Arbeitnehmer ihre Einsätze im Co-Working-Space absetzen können

Arbeitsplätze in einem Co-Working-Space werden in der Regel für einen bestimmten Zeitraum - für Stunden, Tage, Wochen oder auch Monate - angemietet. Seit mobiles Arbeiten in Unternehmen immer häufiger möglich ist, nutzen auch viele Arbeitnehmer solche flexiblen Arbeitsplätze in meist größeren Gemeinschaftsbüros.


Arbeitsplätze in einem Co-Working-Space werden in der Regel für einen bestimmten Zeitraum - für Stunden, Tage, Wochen oder auch Monate - angemietet. Seit mobiles Arbeiten in Unternehmen immer häufiger möglich ist, nutzen auch viele Arbeitnehmer solche flexiblen Arbeitsplätze in meist größeren Gemeinschaftsbüros.

Es stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer während seiner Arbeit in einem Co-Working-Space steuerlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit nachgeht. Dies hat die steuergünstige Folge, dass er seine Arbeitseinsätze nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abrechnen darf, so dass er Verpflegungsmehraufwendungen (14 EUR pro Tag für Arbeitseinsätze von mehr als acht Stunden) und Fahrtkosten mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer geltend machen kann. Alternativ kann der Arbeitgeber ihm diese Reisekosten steuerfrei erstatten.

Eine steuergünstige Einordnung als Auswärtstätigkeit setzt voraus, dass der Co-Working-Space nicht die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist. Hierfür sind in erster Linie die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen maßgeblich: Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) handelt es sich bei der ersten Tätigkeitsstätte um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Mietet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in einem Co-Working-Space an und ordnet er diesen dem Arbeitnehmer dauerhaft zu, wird der Ort für den Arbeitnehmer also zur ersten Tätigkeitsstätte. Dauerhaft heißt nach dem EStG: unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten. In solchen Fällen können also keine Reisekosten für die Arbeit im Co-Working-Space geltend gemacht werden; die Fahrtkosten lassen sich vom Arbeitnehmer lediglich über die ungünstigere Entfernungspauschale abziehen.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer am Betriebssitz seines Arbeitsgebers dauerhaft einem festen Arbeitsplatz zugeordnet ist und nur vorübergehend in ein Co-Working-Space abkommandiert wird - beispielsweise für die Dauer eines Projekts oder für einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten. In diesem Fall gilt der angemietete Arbeitsplatz in dem Gemeinschaftsbüro nicht als erste Tätigkeitsstätte und Reisekosten dürfen abgesetzt bzw. steuerfrei erstattet werden. Ebenfalls möglich: Ein Arbeitnehmer wird keiner betrieblichen Einrichtung zugeordnet und regelmäßig für jeweils weniger als zwei volle Arbeitstage pro Woche in einem Co-Working-Space einquartiert.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Schenkung von Gesellschaftsanteilen: Bei Sicherung der Unternehmensnachfolge wird kein Arbeitslohn ausgelöst

Die Übertragung von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter löst häufig Lohnsteuer aus, wenn der Vorgang verbilligt oder unentgeltlich erfolgt. Grund ist, dass die Finanzämter in der Regel davon ausgehen, dass die Vorteile aus dieser Anteilsübertragung "für" die frühere Beschäftigung gewährt worden sind und daher beim Empfänger zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen.


Die Übertragung von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter löst häufig Lohnsteuer aus, wenn der Vorgang verbilligt oder unentgeltlich erfolgt. Grund ist, dass die Finanzämter in der Regel davon ausgehen, dass die Vorteile aus dieser Anteilsübertragung "für" die frühere Beschäftigung gewährt worden sind und daher beim Empfänger zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese fiskalische Sichtweise nun deutlich eingeschränkt für Fälle, in denen die Anteilsübertragung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge erfolgt.

Geklagt hatte eine Frau, die seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig war. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger nicht in Betracht kam, hatten die Gesellschafter beschlossen, die Leitung des Unternehmens - zur Sicherung der Unternehmensfortführung - in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Zu diesem Zweck übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen. Das Finanzamt (FA) sah den darin liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf ihn der Lohnbesteuerung.

Der BFH erteilte dieser Besteuerung nun jedoch eine Absage und entschied, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit der Klägerin darstellte. Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führe nach Gerichtsmeinung nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst.

Entscheidendes Motiv für die Übertragung sei offenkundig die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Ein Vorteil, der aus der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen resultiere, stelle aber keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.

Gegen die Annahme von Arbeitslohn sprach für den BFH auch, dass die Anteilsübertragung im zugrunde liegenden Fall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war und der vom FA angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)