Kastl & Teschke GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberatung von Kastl und Teschke

Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Steuernews kompakt zusammengefasst

News für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Abfindungen: Ermäßigte Besteuerung wird seit 2025 erst im Einkommensteuerbescheid gewährt

Wer als Arbeitnehmer eine Abfindung von seinem Arbeitgeber erhält, darf diese Zahlung mit einem reduzierten Steuersatz (nach der sog. Fünftelungsregelung) versteuern. Dies führt zur Abmilderung der Steuerprogressionswirkung, die ansonsten beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entstünde.


Wer als Arbeitnehmer eine Abfindung von seinem Arbeitgeber erhält, darf diese Zahlung mit einem reduzierten Steuersatz (nach der sog. Fünftelungsregelung) versteuern. Dies führt zur Abmilderung der Steuerprogressionswirkung, die ansonsten beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entstünde.

Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelungsregelung seit 2025 nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beanspruchen können. In der Lohnabrechnung muss eine Abfindung also zunächst wie regulärer Arbeitslohn versteuert werden. Arbeitgeber führen zunächst die volle Steuer ab, was zu einer geringeren Nettoauszahlung führt. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelungsregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet ist.

Der Steuervorteil geht aber nicht verloren, denn Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen - die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird vom Finanzamt dann über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelungsregelung, sondern erst nachträglich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Arbeiten im Ausland: Wenn ein Land auf die Besteuerung verzichtet

Arbeiten Sie im Ausland und wohnen in Deutschland oder umkehrt, stellt sich häufig die Frage der Doppelbesteuerung. Um eine solche zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, die die Aufteilung der Steuern zwischen beiden Staaten regeln. Verzichtet der andere Staat auf die Besteuerung, kann Deutschland aufgrund nationaler Vorschriften die Besteuerung vornehmen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Saarland (FG) entscheiden, ob Deutschland zu Recht eine solche Besteuerung vorgenommen hat.


Arbeiten Sie im Ausland und wohnen in Deutschland oder umkehrt, stellt sich häufig die Frage der Doppelbesteuerung. Um eine solche zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, die die Aufteilung der Steuern zwischen beiden Staaten regeln. Verzichtet der andere Staat auf die Besteuerung, kann Deutschland aufgrund nationaler Vorschriften die Besteuerung vornehmen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Saarland (FG) entscheiden, ob Deutschland zu Recht eine solche Besteuerung vorgenommen hat.

Der Antragsteller wohnt in Deutschland und ist Arbeitnehmer einer luxemburgischen Gesellschaft. In seinen Einkommensteuererklärungen 2021 und 2022 erklärte er ausschließlich nach dem DBA als steuerfrei zu stellenden ausländischen Arbeitslohn. Der Antragsteller erhielt auch Vergütungen für Überstunden, die in Luxemburg jedoch steuerfrei belassen wurden. In den Bescheiden für 2021 und 2022 berücksichtigte das Finanzamt die in Luxemburg steuerfrei belassenen Überstundenvergütungen als in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Antrag vor dem FG war nicht erfolgreich. Es bestehen keine Zweifel, dass das für die Überstunden gezahlte Gehalt in Deutschland steuerpflichtig ist. Nach Auffassung des Gerichts unterliegen die Überstundenvergütungen dem Welteinkommensprinzip. Grundsätzlich steht nach dem DBA Luxemburg das Besteuerungsrecht zu. Da Luxemburg die betreffenden Einkünfte tatsächlich nicht besteuert, fällt das Besteuerungsrecht insoweit wieder an Deutschland zurück. Dies gilt auch dann, wenn nur Teile der Einkünfte betroffen sind. Die Überstundenvergütungen wurden daher zu Recht in Deutschland versteuert.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil ist keine Zweitwohnung

Liegt zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Tätigkeitsort eine größere Entfernung, kann für Sie ein Umzug an den Tätigkeitsort in Betracht kommen. Ist dies nicht möglich, etwa weil sich der Lebensmittelpunkt Ihrer Familie am bisherigen Wohnort befindet, kann die Anmietung einer Zweitwohnung in Frage kommen. Die hierfür entstehenden Kosten können Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Im Streitfall kam die Frage auf, welche Anforderungen an eine Zweitwohnung zu stellen sind und ob auch ein Wohnmobil diese erfüllen kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste dies entscheiden.


Liegt zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Tätigkeitsort eine größere Entfernung, kann für Sie ein Umzug an den Tätigkeitsort in Betracht kommen. Ist dies nicht möglich, etwa weil sich der Lebensmittelpunkt Ihrer Familie am bisherigen Wohnort befindet, kann die Anmietung einer Zweitwohnung in Frage kommen. Die hierfür entstehenden Kosten können Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Im Streitfall kam die Frage auf, welche Anforderungen an eine Zweitwohnung zu stellen sind und ob auch ein Wohnmobil diese erfüllen kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste dies entscheiden.

Die Kläger waren verheiratet und wurden für das Jahr 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger nahm im September 2022 eine neues Beschäftigungsverhältnis auf. In seiner Einkommensteuererklärung 2022 machte er Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend. Als Unterkunft am Beschäftigungsort gab er ein Wohnmobil an, das er bereits im Januar 2022 angeschafft hatte. Das Wohnmobil stellte er nach seinem Vortrag werktags auf einem vom Arbeitgeber zugewiesenen Stellplatz auf dem Firmenparkplatz ab, wo ihm auch Strom und Wasser zur Verfügung standen.

Am Wochenende nutzte er das Wohnmobil regelmäßig für die Familienheimfahrten an seinen Lebensmittelpunkt. Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an. Als Begründung gab es an, ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes, weil es keine dauerhafte selbständige Unterkunft sei.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar sei ein Wohnmobil grundsätzlich als Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte geeignet. Im konkreten Fall lag nach Ansicht des Gerichts jedoch keine doppelte Haushaltsführung vor, weil der Kläger das Wohnmobil regelmäßig für die wöchentlichen Familienheimfahrten nutzte und damit die erforderliche dauerhafte räumliche Trennung von Hauptwohnung und Zweitwohnung am Beschäftigungsort jeweils am Wochenende aufgehoben wurde. Eine "Zweitwohnung", die dem Kläger am Beschäftigungsort jederzeit und auf eine gewisse Dauer angelegt ständig zur Verfügung stand, habe eben nicht vorgelegen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Immer wieder streitig: Eventuelle Doppelbesteuerung von Renten

Zur Altersvorsorge zahlt man als Arbeitnehmer Beiträge in die Rentenversicherung ein, um im Ruhestand eine Rente zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten. Mit der Reform der Rentenbesteuerung in 2005 wurde das System umgestellt. Seitdem werden Renten - abhängig vom Eintrittsalter - schrittweise steuerpflichtig. Im Gegenzug können die gezahlten Beiträge in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.


Zur Altersvorsorge zahlt man als Arbeitnehmer Beiträge in die Rentenversicherung ein, um im Ruhestand eine Rente zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten. Mit der Reform der Rentenbesteuerung in 2005 wurde das System umgestellt. Seitdem werden Renten - abhängig vom Eintrittsalter - schrittweise steuerpflichtig. Im Gegenzug können die gezahlten Beiträge in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Problematisch kann dies insbesondere für Steuerpflichtige sein, die schon vor 2005 Beiträge geleistet haben, die damals nicht steuerlich abziehbar waren. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob es bei Renteneintritt zu einer Doppelbesteuerung kommt. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob eine solche Doppelbesteuerung vorliegt.

Der Kläger bezog seit Mai 2017 eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (Einzahlung seit 1978) sowie Einnahmen aus einer Direktversicherung. Die Beiträge zu Letzterer waren direkt vom Arbeitgeber gezahlt worden. Hinsichtlich seiner Rente war der Kläger der Ansicht, die Besteuerung müsse begrenzt werden, wenn erkennbar sei, dass die Steuerbelastung bei Rentenauszahlung die früheren Steuerersparnisse übersteige.

Das FG folgte dieser Argumentation nicht. Die Rente des Klägers sei mit einem Besteuerungsanteil von 74 % zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn die Steuerminderung durch die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung geringer sei als die Einkommensteuer auf die Rente. Die gesetzlichen Regelungen seien zwar grundsätzlich verfassungsgemäß, eine Doppelbesteuerung sei jedoch unzulässig. Der Nachweis hierfür obliege dem Steuerpflichtigen. Zudem wäre nur eine strukturelle Doppelbesteuerung verfassungswidrig, wovon aber im Streitfall nicht auszugehen sei. Denn neben dem Arbeitnehmerbeitrag werde auch der des Arbeitgebers in der Steuererklärung berücksichtigt.

Hinweis: Der Gesetzgeber hatte später hinsichtlich der Rentenbesteuerung die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs ab 2023 gestrichen und auch der Besteuerungsanteil steigt langsamer als ursprünglich beschlossen. Dies soll einer möglichen Doppelbesteuerung entgegenwirken.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Lohn- und Arbeitsbedingungen: 49 % aller Beschäftigten arbeiteten 2025 mit Tarifbindung

Wenn Arbeitsverträge direkt durch Tarifverträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern geregelt sind, spricht man von einer sog. Tarifbindung. Wer als Arbeitnehmer tarifgebunden ist, profitiert von Mindeststandards bei seinen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat errechnet, dass in Deutschland im Jahr 2025 nur knapp die Hälfte (49 %) aller Beschäftigten in einem tarifgebundenen Betrieb beschäftigt war. Damit blieb die Tarifbindung im Vergleich zu den Vorjahren konstant.


Wenn Arbeitsverträge direkt durch Tarifverträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern geregelt sind, spricht man von einer sog. Tarifbindung. Wer als Arbeitnehmer tarifgebunden ist, profitiert von Mindeststandards bei seinen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat errechnet, dass in Deutschland im Jahr 2025 nur knapp die Hälfte (49 %) aller Beschäftigten in einem tarifgebundenen Betrieb beschäftigt war. Damit blieb die Tarifbindung im Vergleich zu den Vorjahren konstant.

Wie Destatis weiter mitteilt, bestanden auch 2025 deutliche Unterschiede zwischen den Branchen: Die höchste Tarifbindung gab es im Wirtschaftsabschnitt "Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung" mit 100 %. Es folgten die Abschnitte "Energieversorgung" (84 %), "Erziehung und Unterricht" (79 %) und "Finanz- und Versicherungsdienstleistungen" (68 %).

Die Wirtschaftsabschnitte mit der geringsten Tarifbindung im Jahr 2025 waren "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei" (10 %), "Kunst, Unterhaltung und Erholung" (21 %), "Grundstücks- und Wohnungswesen" (21 %) sowie "Gastgewerbe" und "Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen" (jeweils 23 %). Im Vergleich zum Vorjahr veränderte sich die Tarifbindung in den Branchen damit kaum.

Hinweis: Im Bundesländer-Vergleich war die Tarifbindung in Bremen (56 %), im Saarland (52 %) und in Nordrhein-Westfalen (51 %) am höchsten. Die geringste Tarifbindung wiesen Sachsen (42 %), Berlin (45 %) und Schleswig-Holstein (46 %) aus.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2026)

Ruheständler aufgepasst: Welche Steuerfolgen die steuerfreie Aktivrente hat

Steuerfrei bis zu 2.000 EUR im Monat - diese Schlagzeile zur neuen Aktivrente sorgte bei vielen Rentnern in den vergangenen Monaten für leuchtende Augen. Auch wenn Leistungen aus der Aktivrente tatsächlich bis zu dieser Höhe steuerfrei bezogen werden können, sollten weiterbeschäftigte Ruheständler gleichwohl folgende drei steuerliche Aspekte beachten:


Steuerfrei bis zu 2.000 EUR im Monat - diese Schlagzeile zur neuen Aktivrente sorgte bei vielen Rentnern in den vergangenen Monaten für leuchtende Augen. Auch wenn Leistungen aus der Aktivrente tatsächlich bis zu dieser Höhe steuerfrei bezogen werden können, sollten weiterbeschäftigte Ruheständler gleichwohl folgende drei steuerliche Aspekte beachten:

  • Steuerpflicht bei hohen Aktivrenten: Der Lohn, der den Freibetrag von 2.000 EUR übersteigt, wird sofort monatlich besteuert. Er treibt zudem den individuellen Steuersatz für andere Einkünfte wie Altersrente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte in die Höhe.
  • Abgabe von Steuererklärungen: Die Aktivrente selbst löst keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus. Die Abgabe ist aber grundsätzlich sinnvoll, da die gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und ggf. Rentenversicherung in der Steuererklärung abgesetzt werden können.
  • Werbungskostenabzug: Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar. Stehen Werbungskosten sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen im Zusammenhang, sind sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR wird auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn daneben die Aktivrente in Anspruch genommen wird.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen: Pauschale Lohnsteuer darf nicht per Haftungsbescheid eingefordert werden

Hat ein Arbeitgeber die Lohnsteuer bei seinen Arbeitnehmern in einer größeren Zahl von Fällen nicht vorschriftsmäßig einbehalten, kann er bei seinem Finanzamt (FA) beantragen, dass die Lohnsteuer bei ihm pauschal nacherhoben wird. Ein solcher Fall kann bspw. vorliegen, wenn der Arbeitgeber irrtümlich von der Steuerfreiheit eines geldwerten Vorteils ausgegangen ist. Die Pauschsteuer schuldet der Arbeitgeber selbst, nicht - wie bei der regulären Lohnsteuer - der Arbeitnehmer. Da es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt, darf das FA sie nicht per Haftungsbescheid einfordern - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.


Hat ein Arbeitgeber die Lohnsteuer bei seinen Arbeitnehmern in einer größeren Zahl von Fällen nicht vorschriftsmäßig einbehalten, kann er bei seinem Finanzamt (FA) beantragen, dass die Lohnsteuer bei ihm pauschal nacherhoben wird. Ein solcher Fall kann bspw. vorliegen, wenn der Arbeitgeber irrtümlich von der Steuerfreiheit eines geldwerten Vorteils ausgegangen ist. Die Pauschsteuer schuldet der Arbeitgeber selbst, nicht - wie bei der regulären Lohnsteuer - der Arbeitnehmer. Da es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt, darf das FA sie nicht per Haftungsbescheid einfordern - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm aufgelegt hatte und die daraus gewährten Vorteile als steuerfreien Arbeitslohn eingestuft hatte. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung hatte das FA ihm aber die Steuerbefreiung versagt, so dass der Arbeitgeber beantragte, die nicht abgeführte Lohnsteuer bei ihm pauschal nachzuerheben. Das FA kam diesem Antrag nach, schickte ihm hierfür jedoch einen Haftungsbescheid.

Hinweis: Durch einen Haftungsbescheid wird eine Person für die Steuerschuld eines anderen in Anspruch genommen.

Der BFH stufte den Haftungsbescheid nun als rechtswidrig ein und verwies darauf, dass der Arbeitgeber kein Haftungsschuldner sein kann, da die pauschale Lohnsteuer schließlich von ihm selbst geschuldet wird. Die Pauschsteuer hätte daher nur per Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid) geltend gemacht werden dürfen. Haftungsbescheide können sich nur an Arbeitgeber richten, wenn sie sich auf von Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer beziehen.

Hinweis: Ob Steuern per Haftungs- oder Nachforderungsbescheid eingefordert werden, macht einen erheblichen Unterschied, da sich beide steuerliche Verfahren grundlegend voneinander unterscheiden (z.B. hinsichtlich Steuerschuldnerschaft, verfahrensrechtlicher Fragen, Ermessenserwägungen).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)