Kastl & Teschke GmbH & Co. KG
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GmbH-Gesellschafter & Geschäftsführer

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News für alle GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer

Angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer: BFH erleichtert Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in einem neuen Urteil in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die geltenden Grenzen herausgearbeitet: Wird die einem solchen Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage nach Gerichtsmeinung auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in einem neuen Urteil in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die geltenden Grenzen herausgearbeitet: Wird die einem solchen Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage nach Gerichtsmeinung auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist.

Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen (z.B. aufgrund der Gewährung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt).

Im zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Unternehmergesellschaft (Sonderform der GmbH) ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, einem Arzt, eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge hatte ausschließlich der Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung geleistet.

Die Klägerin bildete hierfür in den Streitjahren 2012 bis 2017 gewinnmindernde Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an und argumentierte, dass dem Arzt die Pensionszusage nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei und er sie sich deshalb nicht habe erdienen können. In der Folge behandelte das Amt die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in erster Instanz statt.

Der BFH hob das Urteil nun auf und verwies die Sache zurück an das FG. Eine vGA ist zwar grundsätzlich für solche Versorgungszusagen auszuschließen, die durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten. Unter diesen Voraussetzungen kommt es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit der Pension an. Allerdings reichten die bisherigen Feststellungen des FG im Streitfall unter mehreren Gesichtspunkten nicht für eine abschließende Beurteilung durch den BFH aus.

Unter anderem ist die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage regelmäßig nicht ernstlich vereinbart und damit steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist. Da die Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart worden war, wird das FG darüber hinaus zu prüfen haben, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage oder bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage vorliegt.

Hinweis: Mit dem Urteil hat der BFH dem für die Unternehmenspraxis wichtigen Themenkreis der Pensionszusagen weitere Konturen verliehen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Grundstücksunternehmen: Erweiterte Kürzung könnte am stillen Gesellschafter scheitern

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Eine dieser Kürzungen betrifft Grundstücke. Nutzt und verwaltet eine Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz, kann eine Kürzung um den darauf entfallenden Gewerbeertrag erfolgen. Im Streitfall war ein stiller Gesellschafter sowohl an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft als auch an deren Mieterin beteiligt. Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, ob diese Beteiligung der erweiterten Kürzung entgegensteht.


Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Eine dieser Kürzungen betrifft Grundstücke. Nutzt und verwaltet eine Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz, kann eine Kürzung um den darauf entfallenden Gewerbeertrag erfolgen. Im Streitfall war ein stiller Gesellschafter sowohl an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft als auch an deren Mieterin beteiligt. Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, ob diese Beteiligung der erweiterten Kürzung entgegensteht.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin war die nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligte Verwaltungs-GmbH, an der Z zu 1 % atypisch still beteiligt war. Die Klägerin vermietete Immobilien an die Z1-GmbH & Co. KG, an der Z zu 57,5 % als Kommanditist beteiligt war. Diese Kommanditbeteiligung schenkte er in 2015 zunächst Kind 1.

Noch im selben Jahr übertrug Kind 1 die Beteiligung auf sein eigenes Kind W (Enkel von Z). Die Eintragung von W im Handelsregister erfolgte 2016. Die Klägerin beantragte die erweiterte Grundstückskürzung für die Jahre 2015 und 2016, welche ihr zunächst gewährt wurde. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde diese jedoch wieder aberkannt, da die erweiterte Kürzung ausgeschlossen sei, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters diene.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Im Jahr 2015 war Z noch mittelbarer Gesellschafter der Mieterin. Die erweiterte Kürzung war daher nicht zu gewähren, da der Grundbesitz der Klägerin teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters, nämlich Z, diente. Die atypisch stille Gesellschaft ist zivilrechtlich als Personengesellschaft zu qualifizieren. Es ist unerheblich, dass lediglich eine mittelbare Beteiligung vorlag. Auch der Umfang und die Dauer der Beteiligung sind nicht entscheidend. Allerdings ist eine erweiterte Kürzung für das Jahr 2016 zu gewähren.

Mit der Schenkung an Kind 1 war die Kommanditbeteiligung diesem steuerlich zuzurechnen. Bereits am wirtschaftlichen Übertragungsstichtag wurde Kind 1 wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile und war ab diesem Zeitpunkt am Gewinn und Verlust der Mieterin beteiligt. Daher diente der Grundbesitz im Jahr 2016 nicht mehr dem Gewerbebetrieb des (mittelbar beteiligten) Z. Dass die Eintragung ins Handelsregister erst später erfolgte, ist hierfür nicht relevant.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Optionsverschonung: Überschreiten der zulässigen Grenze durch Entnahmen

Kennen Sie den Begriff Überentnahmen? Darunter versteht man den Betrag, um den die Entnahmen eines Unternehmers seine Einlagen und die ihm zuzurechnenden Gewinne übersteigen. Es handelt sich also um den Fall, dass dem Unternehmen mehr Mittel entnommen, als eingelegt oder erwirtschaftet wurden. Diese Überentnahmen können sich negativ für Sie auswirken. So kann bei der Gewinnermittlung ein Teil der Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welchem Umfang Überentnahmen die Erbschaftsteuer beeinflussen.


Kennen Sie den Begriff Überentnahmen? Darunter versteht man den Betrag, um den die Entnahmen eines Unternehmers seine Einlagen und die ihm zuzurechnenden Gewinne übersteigen. Es handelt sich also um den Fall, dass dem Unternehmen mehr Mittel entnommen, als eingelegt oder erwirtschaftet wurden. Diese Überentnahmen können sich negativ für Sie auswirken. So kann bei der Gewinnermittlung ein Teil der Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welchem Umfang Überentnahmen die Erbschaftsteuer beeinflussen.

Der Kläger, sein Bruder und sein Vater waren jeweils zu einem Drittel Kommanditisten einer KG. Die Komplementär-GmbH wurde allein vom Vater gehalten. Am 22.09.2014 übertrug der Vater dem Kläger und dessen Bruder jeweils hälftig seinen Anteil an der KG sowie jeweils 49 % der Anteile an der GmbH. Am 31.07.2015 schenkte er seinen Söhnen zudem jeweils 400.000 EUR. Ende 2015 gründeten die drei eine weitere Gesellschaft, eine Grundbesitz-KG (KG2), mit den gleichen Beteiligungsverhältnissen wie bei der ursprünglichen KG. Die KG2 vermietete unter anderem das Betriebsgrundstück an die KG. Im Mai 2016 ergingen die Schenkungsteuerbescheide an die Brüder.

Für die Schenkung der Beteiligungen wurde die Optionsverschonung geltend gemacht, so dass sich eine Steuer von 0 EUR ergab. Im Januar 2023 informierten der Kläger und sein Bruder das Finanzamt über steuerschädliche Überentnahmen. Das Finanzamt sollte aus Billigkeitsgründen Einlagen in die KG2 berücksichtigen, die zum großen Teil aus den Entnahmen aus der KG gespeist wurden und der Gebäudeherstellung und Anschaffung einer Maschine gedient hatten. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Die Begünstigungen für Betriebsvermögen entfallen rückwirkend, soweit der Erwerber innerhalb von - im Fall der Optionsverschonung - sieben Jahren Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 EUR übersteigen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist diese Grenze für jeden Betrieb gesondert zu prüfen.

Nach Ansicht des FG entspricht es aber nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, Überentnahmen im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bei dem Betriebsunternehmen als unschädlich anzusehen, soweit sie bei dem Besitzunternehmen eingelegt und dort für Investitionen in begünstigtes Vermögen genutzt werden.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Pensionszusagen an Gesellschafter: Wie hoch darf der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Zusage sein?

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen auf den Prüfstand gestellt, die zugunsten zweier bei einer GmbH angestellter Gesellschafter bestanden. Fraglich war, ob ein vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann. Die zugesagten Betriebsrenten sollten im vorliegenden Fall in der Weise finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (sog. Entgeltumwandlung).


Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen auf den Prüfstand gestellt, die zugunsten zweier bei einer GmbH angestellter Gesellschafter bestanden. Fraglich war, ob ein vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann. Die zugesagten Betriebsrenten sollten im vorliegenden Fall in der Weise finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (sog. Entgeltumwandlung).

Die GmbH hatte sich verpflichtet, den auf diese Weise aufzubauenden Kapitalstock mit 6 % pro Jahr zu verzinsen. Im Gegensatz dazu erhielt ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer für seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage lediglich eine Verzinsung von 3 % pro Jahr. Das Finanzamt sah deshalb den Zinssatz, der den Gesellschafter-Arbeitnehmern zugebilligt worden war, als überhöht an und behandelte die von der GmbH für die künftigen Renten gebildeten Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit die Verzinsung mehr als 3 % pro Jahr betragen hatte.

Der BFH ist dieser Rechtsauffassung jedoch nicht gefolgt. Zwar gehen auch die Bundesrichter davon aus, dass eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage, bei der der Kapitalstock vom Arbeitgeber mit einem den risikoarmen Marktzins übersteigenden Satz zu verzinsen ist, nicht mehr ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert wird. Jedoch sind nach Darstellung des BFH grundsätzlich auch auf diese Weise mischfinanzierte Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung der Arbeitnehmer angemessen ist.

Zur Gesamtausstattung gehören neben den Rentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen, z.B. die Zurverfügungstellung eines Pkw für Privatfahrten. Da das vorinstanzliche Finanzgericht (FG) die Angemessenheit der Gesamtausstattungen der Arbeitnehmer nicht ausreichend geprüft hatte, hat der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Hinweis: Für die Praxis folgt aus dem Urteil, dass Unternehmen bei der Ausgestaltung entsprechender Pensionszusagen die Gesamtausstattung der begünstigten Personen unbedingt im Blick behalten sollten. Hierbei gilt es sicherzustellen, dass diese angemessen ist.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)