Kastl & Teschke GmbH & Co. KG
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Steuernews kompakt zusammengefasst

News für alle Steuerzahler

Aussetzungszinsen: Aussetzung der Vollziehung lässt sich nur für Zinssatz von 0,35 % pro Monat erwirken

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer dann auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) gezahlt werden.


Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer dann auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) gezahlt werden.

Bereits im Jahr 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen entschieden, dass die Höhe eines sechsprozentigen Zinssatzes ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig war. Für Verzinsungszeiträume 2019 und später wurde dem Steuergesetzgeber vom Gericht auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) abgesenkt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Mai 2024, dass auch der AdV-Zinssatz von 6 % pro Jahr mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Das Gericht rief in dieser Frage deshalb ebenfalls das BVerfG an. Zugrunde lag dem BFH-Beschluss der Fall eines Klägers, der Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 zahlen musste.

In einem neuen Beschluss hat der BFH nun erklärt, dass Aussetzungszinsen für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 wegen des anhängigen BVerfG-Verfahrens ausgesetzt werden können - allerdings nicht in voller Höhe von 0,5 % pro Monat, sondern nur in Höhe der Differenz zwischen dem neu geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen von 0,15 % und dem aktuell noch geltenden AdV-Zinssatz von 0,5 % (somit 0,35 % pro Monat).

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

Auszahlungsbeschränkung beim Kindergeld: Sechsmonatsfrist ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform

Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus. Diese seit 2019 geltende Auszahlungsbeschränkung soll verhindern, dass Eltern für längst vergangene Zeiträume noch Kindergeld erhalten. Die Regelung gilt für Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingegangen sind.


Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus. Diese seit 2019 geltende Auszahlungsbeschränkung soll verhindern, dass Eltern für längst vergangene Zeiträume noch Kindergeld erhalten. Die Regelung gilt für Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingegangen sind.

Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es allein auf dieses Antragsdatum an und nicht etwa auf die Frage, ob es um Kindergeldansprüche geht, die vor dem 18.07.2019 entstanden sind.

In einem neuen Urteil hat der BFH nun bekräftigt, dass die auf sechs Monate begrenzte Auszahlungsbeschränkung verfassungsgemäß und unionsrechtskonform ist. Die Bundesrichter erkennen darin insbesondere keine Verletzung des Diskriminierungsverbots oder des Äquivalenzprinzips.

Hinweis: Eltern sollten mit einer Beantragung des Kindergelds also nicht zu lange warten. Stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlung beispielsweise mit dem 18. Geburtstag des Kindes ein, obwohl es weiterhin die Schulbank drückt (z.B. in Berufsausbildung ist), sollten Eltern rasch handeln und die Fortzahlung des Kindergelds beantragen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

Behinderten-Pauschbetrag: Auch leichte Handicaps bringen schon eine Steuerersparnis

Wer mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen lebt, benötigt häufig besondere Medikamente, Hilfsmittel oder eine persönliche Betreuung im Alltag. Die Kosten dafür lassen sich in der Einkommensteuererklärung zum Teil über Behinderten-Pauschbeträge steuerlich absetzen. Seit 2021 können diese Pauschbeträge bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 beansprucht werden. Die Beträge in der Übersicht:


Wer mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen lebt, benötigt häufig besondere Medikamente, Hilfsmittel oder eine persönliche Betreuung im Alltag. Die Kosten dafür lassen sich in der Einkommensteuererklärung zum Teil über Behinderten-Pauschbeträge steuerlich absetzen. Seit 2021 können diese Pauschbeträge bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 beansprucht werden. Die Beträge in der Übersicht:

GdB Pauschbeträge in Euro
20 384
25 und 30 620
35 und 40 860
45 und 50 1.140
55 und 60 1.440
65 und 70 1.780
75 und 80 2.120
85 und 90 2.460
95 und 100 2.840
Blinde, taubblinde und hilflose behinderte Personen 7.400

Es lohnt sich steuerlich also, eine Behinderung amtlich feststellen zu lassen. Auch Volkskrankheiten wie Adipositas, Asthma, Diabetes, Bluthochdruck und Migräne können zu einer Behinderung führen. Wird ein GdB im Laufe des Jahres festgestellt, gewährt der Fiskus den Behinderten-Pauschbetrag für das gesamte Jahr (keine zeitanteilige Kürzung).

Hinweis: Die Feststellung des GdB ist kostenfrei und erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt oder die Stadt. Wichtig ist hierbei, dass dem Antrag aktuelle ärztliche Befunde und Gutachten beigelegt werden, die nicht älter als zwei Jahre sind. Jede auch noch so kleine gesundheitliche Beeinträchtigung sollte aufgeführt werden, da sie in die Gesamtbewertung einfließt.

Neben der steuerlichen Entlastung kann ein bescheinigter GdB auch Zugang zu weiteren sozialen Leistungen und Vergünstigungen ermöglichen. Dies umfasst etwa Vorteile im öffentlichen Nahverkehr, ermäßigte Eintritte oder Ansprüche auf bestimmte Sozialleistungen. Viele dieser Leistungen und Vergünstigungen gelten ebenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem der GdB-Nachweis vorliegt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Erbschaftsteuerliche Freibeträge: Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil "zündet" nicht als Steuersparmodell

Wer Vermögen verschenkt oder vererbt, möchte dies möglichst steuerschonend tun. Wie hoch der Steuerzugriff ausfällt, hängt dabei maßgeblich von der Frage ab, welche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auf den Vermögenserwerb anwendbar sind. Hiernach gilt für Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 EUR und für Kinder von 400.000 EUR. Enkelkinder erhalten grundsätzlich einen Freibetrag von 200.000 EUR, können aber 400.000 EUR beanspruchen, sofern ihr Elternteil (= das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.


Wer Vermögen verschenkt oder vererbt, möchte dies möglichst steuerschonend tun. Wie hoch der Steuerzugriff ausfällt, hängt dabei maßgeblich von der Frage ab, welche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auf den Vermögenserwerb anwendbar sind. Hiernach gilt für Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 EUR und für Kinder von 400.000 EUR. Enkelkinder erhalten grundsätzlich einen Freibetrag von 200.000 EUR, können aber 400.000 EUR beanspruchen, sofern ihr Elternteil (= das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der hohe erbschaftsteuerliche Freibetrag für Kinder nicht durch deren (zivilrechtlich wirksamen) Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil auf die nächste (Enkel-)Generation übertragen werden. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als "Steuersparmodell" für die Enkel des Erblassers aus.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger (also sein Enkel) zum gesetzlichen Erbe. Er beantragte deshalb beim Finanzamt (FA), ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR zu gewähren.

Das FA gestand dem Kläger aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR zu - den Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber bei Tod des Großvaters noch am Leben war.

Der BFH gab dem FA Recht und erklärte, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig sei und als Empfänger des höheren Freibetrags nur "Kinder" und "Kinder verstorbener Kinder" benenne. Die erbschaftsteuerrechtlichen Freibetragsregelungen wollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gibt ihnen einen geringeren Freibetrag. Lediglich wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der "verwaisten Enkel" in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 EUR.

Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Vergünstigung ist nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die finanzielle Ausstattung seines Kindes (= des Enkels des Erblassers) sorgen kann. Außerdem kann das von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Kind weiterhin bei Tod seines Elternteils testamentarisch erben und dann seinen eigenen Freibetrag als Kind in Höhe von 400.000 EUR in Anspruch nehmen.

Würde dem Enkel dieser Freibetrag dann ebenfalls gewährt, wäre das eine legale Steuerumgehungsmöglichkeit in Gestalt einer Doppelbegünstigung, die von Gesetzes wegen nicht gewollt ist.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Handwerkerleistungen: Abschlagszahlungen sind ohne Rechnung nicht absetzbar

Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR. Erstreckt sich eine Baumaßnahme in den eigenen vier Wänden über einen Jahreswechsel und ist der jahresbezogene Höchstbetrag im auslaufenden Jahr noch nicht ausgeschöpft, kann es sich aus steuerlicher Sicht lohnen, vom Handwerker noch vor dem Jahreswechsel eine Abschlagsrechnung zu verlangen und diese sofort zu begleichen. Durch diesen Kniff lässt sich die Steuerersparnis dann noch für das auslaufende Jahr sichern, zudem bleibt der Höchstbetrag für das neue Jahr unangetastet.


Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR. Erstreckt sich eine Baumaßnahme in den eigenen vier Wänden über einen Jahreswechsel und ist der jahresbezogene Höchstbetrag im auslaufenden Jahr noch nicht ausgeschöpft, kann es sich aus steuerlicher Sicht lohnen, vom Handwerker noch vor dem Jahreswechsel eine Abschlagsrechnung zu verlangen und diese sofort zu begleichen. Durch diesen Kniff lässt sich die Steuerersparnis dann noch für das auslaufende Jahr sichern, zudem bleibt der Höchstbetrag für das neue Jahr unangetastet.

Eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) zeigt, dass für den steuerlichen Abzug einer Vorauszahlung aber unbedingt eine Abschlagsrechnung vorliegen muss. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar im Herbst 2022 ein Handwerksunternehmen mit dem Austausch seiner alten Ölheizung sowie Sanitärarbeiten in seinem Haus beauftragt. Ende November 2022 schlug das Paar seinem Heizungs- und Sanitärbetrieb per E-Mail vor, ihm noch im laufenden Jahr zwei Drittel der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag in Rechnung zu stellen. Nachdem der Betrieb nicht auf die E-Mail reagiert hatte, überwies das Ehepaar kurz vor Jahresende einfach unaufgefordert rund 5.200 EUR, um den Steuervorteil für das auslaufende Jahr noch zu nutzen.

Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Jahr 2023 durchgeführt und anschließend vom Betrieb in Rechnung gestellt. Das Finanzamt erkannte die Vorauszahlung nicht steuermindernd an und erklärte, dass die Rechnung dazu gefehlt habe. Das Ehepaar klagte und argumentierte, dass es für den Steuerabzug nur auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem hätte ein entsprechendes Angebot des Handwerksbetriebs als Grundlage für die Zahlung vorgelegen.

Das FG wies die Klage ab und erklärte, dass ein Steuerabzug nur vorgenommen werden könne, wenn der Steuerzahler eine vorschriftsmäßige Rechnung über die erbrachten Handwerkerleistungen vorlegen könne. Die einseitig vorgenommene Vorauszahlung ohne Rechnung und Leistungserbringung entspreche nicht den Vorgaben und dem Zweck des Gesetzes. Eine E-Mail ersetze außerdem keine Rechnung.

Hinweis: Wer den Steuerbonus für Handwerkerleistungen für Abschlagszahlungen geltend machen will, sollte daher unbedingt auf eine Abschlagsrechnung bestehen, sofern Abschlag und Abschluss der Baumaßnahme bzw. Rechnungsstellung nicht in dasselbe Jahr fallen. Der Handwerksbetrieb muss darin zudem zwischen Lohn- und Materialkosten unterscheiden, weil nur Lohnkosten steuerlich anerkannt werden. Eine reine Abschlagszahlung für Materialkosten wirkt sich steuerlich nicht aus. Weiterhin gilt zu beachten, dass das Geld auf das Konto des Unternehmers überwiesen werden muss. Barzahlungen werden von den Finanzämtern nicht anerkannt und machen den Steuervorteil zunichte.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Keine Arbeitskleidung: Influencer können Kleidungsstücke und Accessoires nicht absetzen

Wenn Arbeitnehmer die Kosten für ihre Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen - absetzbar sind dann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Reparatur. Dies gilt allerdings nur, wenn die Kleidung nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt wurde. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, darf nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden.


Wenn Arbeitnehmer die Kosten für ihre Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen - absetzbar sind dann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Reparatur. Dies gilt allerdings nur, wenn die Kleidung nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt wurde. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, darf nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden.

Absetzbar ist allerdings stets nur Kleidung, die nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet bzw. dafür erforderlich ist (z.B. Uniformen, Schutzanzüge oder spezielle Arbeitsschuhe). Die entsprechenden Rechnungen für typische Berufskleidung sollten aufbewahrt werden, falls das Finanzamt (FA) diese anfordert. Die Kosten für bürgerliche Kleidung werden vom Fiskus nicht anerkannt.

Eine neue Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) zeigt, dass auch Influencer die Kosten für ihre bürgerliche Kleidung nicht als Betriebsausgaben absetzen können. Geklagt hatte eine Influencerin und Bloggerin, die seit 2007 auf verschiedenen Social-Media-Plattformen und Internetseiten tätig war; sie wollte ihre Kosten für hochwertige Kleidung, Handtaschen und Kosmetika als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.

Ihr Argument: Sie habe die Produkte angeschafft, um diese überwiegend zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu verwenden, sprich, um sie als Influencerin ihren Followern zu präsentieren. Zumindest 40 % der Kosten - knapp 12.000 EUR - seien deshalb als Betriebsausgaben anzuerkennen. Sie erklärte dem FA, dass die gekauften Gegenstände zwingend erforderliche Arbeitsmaterialien für ihre berufliche Tätigkeit bzw. zur Einnahmeerzielung gewesen seien.

Das FG erkannte die Kosten jedoch nicht an und verwies darauf, dass es unmöglich sei, bei den besagten Produkten zwischen beruflicher und privater Nutzung zu trennen. Vielmehr seien die Kleidungsstücke ihrer Bestimmung nach im privaten Bereich nutzbar - somit könnten sie nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Es handle sich zwar um hochwertige, aber immer noch um "bürgerliche Kleidung" - für diese sei weder ein Betriebsausgabenabzug noch ein Werbungskostenabzug möglich. Gleiches gelte für Mode-Accessoires wie Handtaschen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Kindergeld: Kindergeldanspruch bei Ausbildungsunterbrechung wegen Pandemie

Für Ihr Kind erhalten Sie unter bestimmten Umständen auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld - beispielsweise wenn es noch nicht mit der Schule fertig ist oder die erste Berufsausbildung begonnen hat. Während der ersten Berufsausbildung wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Auch eine Unterbrechung der Ausbildung durch Krankheit oder Mutterschutz spricht nicht dagegen. Aber wie ist es, wenn das Kind aufgrund der Corona-Pandemie die Ausbildung abgebrochen hat? Stellt dies auch eine Unterbrechung dar, in der das Kindergeld weiterhin gezahlt wird? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste darüber urteilen.


Für Ihr Kind erhalten Sie unter bestimmten Umständen auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld - beispielsweise wenn es noch nicht mit der Schule fertig ist oder die erste Berufsausbildung begonnen hat. Während der ersten Berufsausbildung wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Auch eine Unterbrechung der Ausbildung durch Krankheit oder Mutterschutz spricht nicht dagegen. Aber wie ist es, wenn das Kind aufgrund der Corona-Pandemie die Ausbildung abgebrochen hat? Stellt dies auch eine Unterbrechung dar, in der das Kindergeld weiterhin gezahlt wird? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste darüber urteilen.

Der Sohn des Klägers befand sich ab dem 01.08.2019 in einer Ausbildung zum Hotelkaufmann. Das Ausbildungsverhältnis wurde coronabedingt durch den Ausbildungsbetrieb mit Aufhebungsvertrag zum 30.04.2021 beendet. Dem Kläger zufolge sah der Sohn aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen keinen Sinn darin, einen Ausbildungsbetrieb in der gleichen Branche zu suchen, um dort die Ausbildung fortzusetzen. Er habe erst ab dem 01.08.2022 wieder eine reelle Chance für eine Ausbildungsfortsetzung gesehen. Daher habe er sich für eine kurze Zeit arbeitsuchend gemeldet und dann zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit in einem Hotel in der Schweiz angenommen.

Anfang 2022 kehrte der Sohn nach Deutschland zurück und begann zum 01.08.2022 eine Ausbildung bei einem Dachdecker. Die Familienkasse forderte das Kindergeld ab Mai 2021 zurück.

Die Klage vor dem FG war erfolglos. Die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug waren nicht erfüllt. Wenn eine Ausbildung aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen wurde, kann zwar ein Anspruch auf Kindergeld entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit oder Mutterschutz grundsätzlich gegeben sein. Der Sohn hatte jedoch den Aufhebungsvertrag aus eigenem Entschluss angenommen, obwohl die Möglichkeit bestand, die Ausbildung fortzusetzen (Unkündbarkeit des Ausbildungsvertrags). Außerdem wurde die Ausbildungswilligkeit des Sohnes nicht nachgewiesen.

Für diesen Nachweis reicht es nicht, dass der Sohn sich bei der Agentur für Arbeit zwar als arbeitsuchend, nicht aber als ausbildungsplatzsuchend gemeldet hatte. Er hatte sich auch nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, weil er keine Chancen für eine Fortsetzung seiner Ausbildung sah. Daher bestand kein Anspruch auf Kindergeld.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Nachlassverbindlichkeit: Bestattungskosten sind trotz Sterbegeldversicherung abziehbar

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR, der insbesondere die Kosten für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken soll. Können höhere Kosten nachgewiesen werden, dürfen diese stattdessen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben.


Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR, der insbesondere die Kosten für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken soll. Können höhere Kosten nachgewiesen werden, dürfen diese stattdessen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Beerdigungskosten auch bei Zahlungen aus einer Sterbegeldversicherung in tatsächlich nachgewiesener Höhe absetzbar sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Erblasserin zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, damit die Kosten ihrer Bestattung gedeckt waren. Das Bestattungsunternehmen hatte für seine Leistungen nach dem Tod der Erblasserin insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653 EUR in Rechnung gestellt, wovon die Sterbegeldversicherung 6.864 EUR bezahlte.

Das zuständige Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen die Erben fest und rechnete dabei den Betrag aus der Sterbegeldversicherung als Sachleistungsanspruch zum steuerpflichtigen Nachlass. Für die Bestattungskosten setzte es lediglich eine Pauschale für Erbfallkosten an.

Der BFH urteilte, dass der aus der Sterbegeldversicherung resultierende Sachleistungsanspruch zwar in den Nachlass einfließe und die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer erhöhe, die Bestattungskosten jedoch nicht nur in Höhe der Pauschale abzugsfähig sind, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeit.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)