Gute Nachrichten für Ruheständler: Die Renten in Deutschland steigen zum 01.07.2026 um 4,24 %. Damit liegt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über der Marke von 4 %. Grund für die spürbare Rentenanpassung ist die gute Lohnentwicklung.
Gute Nachrichten für Ruheständler: Die Renten in Deutschland steigen zum 01.07.2026 um 4,24 %. Damit liegt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über der Marke von 4 %. Grund für die spürbare Rentenanpassung ist die gute Lohnentwicklung.
Hinweis: Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt - vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrats und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt - am 01.07.2026 in Kraft.
Insgesamt ergibt sich zum 01.07.2026 eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 40,79 EUR auf 42,52 EUR. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die diesjährige Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 EUR pro Monat.
Hinweis: Der Rentenwert gibt an, wie viel ein sog. Entgeltpunkt wert ist. Entgeltpunkte sammeln Versicherte über die Jahre entsprechend ihrem Verdienst. Wer in einem Jahr so viel verdient wie der Durchschnitt, bekommt dafür einen Punkt. Die Zahl der gesammelten Punkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert plus weitere Faktoren ergeben dann die Rente.
Steuerlich ist zu beachten, dass reguläre Rentenerhöhungen - anders als die anfängliche Rente - in voller Höhe steuerpflichtig sind. Je nach Jahr des Renteneintritts ergibt sich auch für die ursprüngliche anfängliche Rente ein immer umfassenderer Steuerzugriff, denn je später der Rentenbeginn erfolgt, desto größer ist der steuerpflichtige Teil der Rente: Während bei Renteneintritt vor 2005 noch ein steuerfreier Rentenanteil von 50 % galt und der auf dieser Basis ermittelte steuerfreie Betrag der Jahresbruttorente in den Folgejahren unverändert steuerfrei belassen werden konnte, können Ruheständler mit Renteneintritt 2026 nur noch einen steuerfreien Anteil von 16 % beanspruchen und in Folgejahre mitnehmen.
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(aus: Ausgabe 06/2026)
Wenn das Finanzamt (FA) eine Einspruchsentscheidung per Post verschickt, gilt diese bei Inlandszustellung am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dieser Bekanntgabezeitpunkt ist wichtig für die Berechnung der einmonatigen Klagefrist, denn er bestimmt über den Fristbeginn. Kann der Steuerzahler glaubhaft machen, dass er seine Amtspost tatsächlich erst später erhalten hat, kann er also zugleich auch einen späteren Beginn und somit ein späteres Ende seiner Klagefrist erwirken.
Wenn das Finanzamt (FA) eine Einspruchsentscheidung per Post verschickt, gilt diese bei Inlandszustellung am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dieser Bekanntgabezeitpunkt ist wichtig für die Berechnung der einmonatigen Klagefrist, denn er bestimmt über den Fristbeginn. Kann der Steuerzahler glaubhaft machen, dass er seine Amtspost tatsächlich erst später erhalten hat, kann er also zugleich auch einen späteren Beginn und somit ein späteres Ende seiner Klagefrist erwirken.
Einer GmbH aus Niedersachsen ist dies nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gelungen. In ihrem Fall hatte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 07.02.2025 ablehnend über einen Einspruch entschieden. Nach der Vier-Tage-Bekanntgabevermutung galt die Einspruchsentscheidung am 11.02.2025 als bekannt gegeben, so dass die einmonatige Klagefrist am 12.02.2025 begann und am 11.03.2025 endete. Die Klage der GmbH ging jedoch erst zwei Tage später - am 13.03.2025 - ein, woraufhin das Finanzgericht (FG) sie als unzulässig abwies. Die GmbH zog vor den BFH und legte den Briefumschlag der Einspruchsentscheidung vor, der von der Deutschen Post mit dem Datum "11.02.2025" gestempelt worden war.
Der BFH entschied, dass die GmbH damit die Bekanntgabevermutung entkräftet hatte. Von einer Bekanntgabe am 11.02.2025, wie sie das FG unter Rückgriff auf die Vier-Tages-Fiktion angenommen hatte, war aufgrund des taggleich aufgestempelten Datums der Post somit nicht mehr auszugehen. Da die tatsächliche Bekanntgabe an die GmbH damit erst später erfolgt sein musste, setzte die Klagefrist nach Überzeugung der Bundesrichter später ein, so dass die Klage am 13.03.2025 noch fristgerecht war.
Hinweis: Die Einspruchsentscheidung zeigt, dass Steuerzahler die Briefumschläge ihrer amtlichen Post aufbewahren sollten, wenn sie dagegen Rechtsmittel einlegen wollen. Die darauf aufgebrachte Stempelung kann zum Nachweis eines späteren Bekanntgabezeitpunkts dienen, so dass sich Verfahrensfristen verlängern.
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(aus: Ausgabe 06/2026)
Kennen Sie den Begriff "offenbare Unrichtigkeit"? Darunter versteht man einen klar erkennbaren Fehler des Finanzamts beim Erlass eines Steuerbescheids. Typischerweise handelt es sich dabei um Schreib- oder Rechenfehler. Entscheidend ist, dass ein unvoreingenommener Dritter den Fehler beim Ansehen der Akte ohne weiteres erkennen könnte. Solche Versehen sind jederzeit durch das Finanzamt korrigierbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob ein solcher Fehler vorlag.
Kennen Sie den Begriff "offenbare Unrichtigkeit"? Darunter versteht man einen klar erkennbaren Fehler des Finanzamts beim Erlass eines Steuerbescheids. Typischerweise handelt es sich dabei um Schreib- oder Rechenfehler. Entscheidend ist, dass ein unvoreingenommener Dritter den Fehler beim Ansehen der Akte ohne weiteres erkennen könnte. Solche Versehen sind jederzeit durch das Finanzamt korrigierbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob ein solcher Fehler vorlag.
Der verstorbene Vater des Klägers hatte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn übertragen. Als Gegenleistung wurde eine lebenslange monatliche Zahlung von 10.000 EUR vereinbart. Diese Versorgungsleistungen wurden in den Vorjahren jeweils erklärt und auch besteuert. Für das Jahr 2018 erklärte der Vater erneut 120.000 EUR als wiederkehrende Bezüge. Im entsprechenden Einkommensteuerbescheid blieben diese Einnahmen jedoch gänzlich unberücksichtigt.
Erst im Folgejahr fiel dem Finanzamt auf, dass die erklärten Bezüge nicht erfasst worden waren. Daraufhin wurde der Bescheid 2018 geändert und die 120.000 EUR nachträglich der Besteuerung unterworfen. Hiergegen wandte sich der Kläger und argumentierte, dass eine Berichtigung wegen eines mechanischen Versehens ausscheide. Vielmehr habe es einen Risikohinweis gegeben, der eine weiter gehende Prüfung erforderlich gemacht habe.
Das FG wies die Klage ab. Maßgeblich sei die Abgrenzung zwischen einem mechanischen Versehen (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und einem Fehler, der auf einer inhaltlichen Willensbildung beruhe. Eine Berichtigung komme nicht in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung, einem Rechtsirrtum oder mangelnder Sachaufklärung beruhe. Nach Auffassung des Gerichts lag hier jedoch ein bloßer Umsetzungsfehler vor.
In den Vorjahren hatte die zuständige Sachbearbeiterin die Versorgungsleistungen zutreffend erfasst. Auch im Streitjahr hatte sie den entsprechenden Risikohinweis zur Kenntnis genommen und offenkundig beabsichtigt, die Beträge korrekt zu übernehmen. Dass sie im Ergebnis nicht im Steuerfestsetzungsprogramm erfasst wurden, wertete das Gericht als mechanisches Versehen. Ein Risikohinweis allein schließe die Bescheidänderung nicht aus.
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(aus: Ausgabe 06/2026)
Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss künftig strengere Regeln bei der Nachweispflicht beachten. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gab es beim E-Rezept noch eine Übergangsregelung, doch diese ist nun ausgelaufen: Ab der Steuererklärung 2025 akzeptieren die Finanzämter nur noch vollständige Apothekenbelege.
Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss künftig strengere Regeln bei der Nachweispflicht beachten. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gab es beim E-Rezept noch eine Übergangsregelung, doch diese ist nun ausgelaufen: Ab der Steuererklärung 2025 akzeptieren die Finanzämter nur noch vollständige Apothekenbelege.
Zum Hintergrund: Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dazu zählen etwa Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente. Anerkannt werden allerdings nur unmittelbare Kosten für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung sind in der Regel nicht absetzbar. Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen möchte, muss einen Nachweis vorliegen haben. Früher wurde dafür das Rezept aus der Arztpraxis bzw. die ärztliche Verordnung akzeptiert.
Da das E-Rezept im Jahr 2024 das ausgedruckte Rezept ersetzt hat, ist dies aber nicht mehr möglich. Für den Veranlagungszeitraum 2024 hatte das Bundesfinanzministerium die Finanzämter noch angewiesen, als Nachweis für Krankheitskosten auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Ab 2025 ist Schluss mit dieser Ausnahmeregelung. Als Nachweis für Krankheitskosten, die man von der Steuer absetzen möchte, muss der Apothekenbeleg nun zwingend folgende Angaben enthalten:
Hinweis: Steuerzahler sollten daher beim Einlösen eines E-Rezepts unbedingt darauf achten, dass auch ihr Name auf dem Apothekenbeleg vermerkt ist. Ansonsten kann es passieren, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt. Wer Apothekenbelege ohne seinen Namen aus dem vergangenen Jahr hat, kann die jeweilige Apotheke um einen Ersatzbeleg mit Namensnennung bitten.
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(aus: Ausgabe 06/2026)
Das Kindergeld ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland und beträgt momentan 259 EUR pro Kind und Monat. Ausgezahlt wird es von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Das Kindergeld ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland und beträgt momentan 259 EUR pro Kind und Monat. Ausgezahlt wird es von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Bereits seit dem Jahr 2024 können Eltern vorausgefüllte Anträge nutzen, um das Kindergeld zu beantragen. Dazu erhalten sie nach der Geburt eines Kindes von der Familienkasse ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code.
Die Bundesregierung will dieses Verfahren nun noch weiter vereinfachen und hat einen Gesetzesentwurf für ein antragsloses Kindergeld auf den Weg gebracht. Demnach soll das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kindes automatisch ausgezahlt werden. Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass dadurch ca. 300.000 Erstanträge pro Jahr entfallen.
Das neue Gesetz soll zum 01.01.2027 in Kraft treten. Die Auszahlung ohne Antrag wird dann in zwei Stufen im Laufe des Jahrs 2027 möglich sein:
Werdende Eltern können dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schon heute ihre IBAN mitteilen - entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+. Sie können auch ihre Bank beauftragen, dem BZSt die IBAN mitzuteilen.
Hinweis: Soweit die Voraussetzungen für eine antragslose Auszahlung des Kindergelds nicht vorliegen, werden die Eltern auch zukünftig nach der Geburt separat angeschrieben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z.B. zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbständigen) nicht bekannt sind, können diese Angaben auch weiterhin im vorausgefüllten Antrag ergänzt werden.
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(aus: Ausgabe 06/2026)
Wer Mitglied einer Kirche ist, muss hierzulande Kirchensteuern zahlen - und zwar nicht zu knapp: Der Steuersatz liegt in Bayern und Baden-Württemberg derzeit bei 8 %, in den übrigen Bundesländern bei 9 % der veranlagten Einkommensteuer. In einem skurrilen Fall aus Bayern hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Wiedereintritt in die Kirche anzunehmen ist.
Wer Mitglied einer Kirche ist, muss hierzulande Kirchensteuern zahlen - und zwar nicht zu knapp: Der Steuersatz liegt in Bayern und Baden-Württemberg derzeit bei 8 %, in den übrigen Bundesländern bei 9 % der veranlagten Einkommensteuer. In einem skurrilen Fall aus Bayern hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Wiedereintritt in die Kirche anzunehmen ist.
Vorliegend hatte sich der Kläger gegen seine für die Jahre 2012 bis 2018 festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konnte vor Gericht nachweisen, dass er 1973 tatsächlich aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt war jedoch von seinem Wiedereintritt im Jahr 1985 ausgegangen. Es stützte sich dabei v.a. auf einen alten Karteikarteneintrag aus einem in der Bayerischen Kirche geführten Verzeichnis der Wiedereintritte. Interessant war, dass der (damals noch in Baden-Württemberg wohnende) Mann einen Monat nach dem Karteikarteneintrag tatsächlich kirchlich in Bayern geheiratet hatte - in der Heiratsurkunde stand "evangelisch-lutherisch".
Das Kirchensteueramt verwies zur Untermauerung des Wiedereintritts zudem auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg klaglos seine Kirchensteuer gezahlt hatte und sich erst jetzt gegen die Steuerfestsetzung wandte. Das Finanzgericht München (FG) ging in erster Instanz ebenfalls von einem Wiedereintritt des Manns in die Kirche aus und wies die Klage ab.
Der BFH hat dieses Urteil nun jedoch aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Die finanzgerichtlichen Feststellungen zum innerkirchlichen Recht reichten nach Ansicht der Bundesrichter nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Die einschlägigen Regelungen zur Kirchenmitgliedschaft gehören zu den "eigenen Angelegenheiten" der Religionsgemeinschaft. Daher darf das FG den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach seinen eigenen Vorstellungen auslegen, sondern muss diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun.
Hinweis: Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ehemaliges Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte, einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.
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(aus: Ausgabe 06/2026)
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen nach Gerichtsmeinung kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen nach Gerichtsmeinung kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf den Bruder der Klägerin übertragen. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses Geld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.
Die Klägerin verzichtete gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgelds an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.
Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.
Dem trat der BFH jedoch entgegen, indem er die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung ablehnte. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in fallenden Raten geleistet werden, nicht zu erzieltem Einkommen. Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (z.B. Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich der Schenkungsteuer unterliegen.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die mit ihren Kindern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen vereinbaren. Das Urteil stellt klar, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.
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(aus: Ausgabe 06/2026)
Wer sein Finanzamt verklagt, darf in unserem Rechtsstaat erwarten, dass sich ein Finanzgericht unvoreingenommen, ernsthaft und hellwach mit seinem Rechtsanliegen befasst. Da beruhigt es durchaus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat, dass ein schlafender Richter einen Verfahrensmangel begründet, der zur Urteilsaufhebung führt.
Wer sein Finanzamt verklagt, darf in unserem Rechtsstaat erwarten, dass sich ein Finanzgericht unvoreingenommen, ernsthaft und hellwach mit seinem Rechtsanliegen befasst. Da beruhigt es durchaus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat, dass ein schlafender Richter einen Verfahrensmangel begründet, der zur Urteilsaufhebung führt.
Der zugrunde liegende Fall spielte vor dem Finanzgericht des Lands Sachsen-Anhalt (FG): Ein ehrenamtlicher Richter war während der mündlichen Verhandlung eingeschlafen und hatte hörbar geschnarcht. Ein daneben sitzender Berufsrichter hatte ihn daraufhin zwar angestoßen und aufgeweckt. Das bis dahin mit den Prozessbeteiligten geführte Rechts- und Tatsachengespräch war aber nicht wiederholt worden. Das FG erließ ein Urteil, das nun jedoch vom BFH aufgehoben wurde.
Die Bundesrichter erklärten, dass das FG wegen der Träumerei des Ehrenamtlichen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Nach der Finanzgerichtsordnung müssen die beteiligten Richter körperlich und geistig in der Lage sein, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen, um sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ihre Überzeugung bilden zu können.
Ein schlafender Richter ist abwesend, wenn er den wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann. Hiervon kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen fehlender Orientierung bestehen. Nur vorübergehend geschlossene Augen oder ein geneigter Kopf machen einen Richter jedoch nicht abwesend. Im vorliegenden Fall hatte der Richter offenkundig geschlafen, da auch die Berufsrichter seine Schnarchgeräusche bestätigt hatten.
Hinweis: Das FG muss den Fall nun in einem zweiten Rechtsgang neu verhandeln. Zu der Frage, wie Schlafdefiziten auf der Richterbank künftig vorgebeugt werden kann, hat sich der BFH allerdings nicht geäußert.
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(aus: Ausgabe 06/2026)
Ab dem 01.07.2026 gelten in der EU neue Zollvorschriften für Kleinsendungen. Doch was bedeutet das konkret für Onlinebestellungen aus dem Ausland? Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/382, mit der die bisherige Zollbefreiung für Waren mit einem Wert von bis zu 150 EUR abgeschafft wird. Ziel der Neuregelung ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten von EU-Händlern zu beseitigen, Missbrauch einzudämmen und die Kontrolle des stark wachsenden E-Commerce zu verbessern.
Ab dem 01.07.2026 gelten in der EU neue Zollvorschriften für Kleinsendungen. Doch was bedeutet das konkret für Onlinebestellungen aus dem Ausland? Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/382, mit der die bisherige Zollbefreiung für Waren mit einem Wert von bis zu 150 EUR abgeschafft wird. Ziel der Neuregelung ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten von EU-Händlern zu beseitigen, Missbrauch einzudämmen und die Kontrolle des stark wachsenden E-Commerce zu verbessern.
Bislang konnten Warensendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 150 EUR zollfrei in die EU eingeführt werden. Diese sogenannte De-minimis-Regelung wurde jedoch zunehmend ausgenutzt, etwa durch Unterbewertung oder künstliche Aufteilung von Sendungen. Angesichts des stark gestiegenen Importvolumens an kleinen Paketen und der inzwischen verfügbaren digitalen Zollsysteme gilt diese Befreiung als nicht mehr zeitgemäß und wird daher vollständig aufgehoben.
Als Übergangslösung gilt vom 01.07.2026 bis zum 01.07.2028 ein pauschaler Zollsatz von 3 EUR pro Warenkategorie für direkt an Verbraucher in der EU gelieferte Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 150 EUR. Maßgeblich ist die Anzahl der unterschiedlichen Warenkategorien nach Zolltarif-Unterpositionen (HS-6-Steller): Waren aus unterschiedlichen Kategorien werden jeweils einzeln verzollt, Waren derselben Kategorie nur einmal.
Mit der Neuregelung verfolgt die EU mehrere zentrale Ziele. Dazu zählen insbesondere die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen zugunsten europäischer Unternehmen, die Eindämmung von Betrugsfällen durch falsche Wertangaben oder künstliche Aufteilung von Sendungen sowie die Stärkung des Verbraucherschutzes durch verbesserte Sicherheits- und Gesundheitskontrollen. Darüber hinaus dient die Maßnahme auch der Sicherung von Einnahmen und dem Schutz der finanziellen Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten.
Hinweis: Die 3-EUR-Regelung ist als befristete Übergangslösung konzipiert, bis die umfassende Reform des EU-Zollsystems umgesetzt ist. Ein zentrales Element dieser Reform ist der geplante EU-Zolldatenhub, der voraussichtlich 2028 in Betrieb gehen soll. Mit dessen Einführung werden die pauschalen Zollsätze durch reguläre, differenzierte Zolltarife ersetzt. Sollte sich die Fertigstellung der IT-Infrastruktur verzögern, kann die Übergangsregelung entsprechend verlängert werden.
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(aus: Ausgabe 06/2026)
Für die steuerliche Praxis ist oft entscheidend, ob ein Bescheid als Grundlagenbescheid einzuordnen ist. Dieser bildet dann die Grundlage für den Erlass eines anderen, nämlich des sogenannten Folgebescheids. Ein typisches Beispiel ist die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, etwa bei einer Beteiligung an einem Grundstück: Der dort festgestellte Gewinn ist die Grundlage für Ihre Einkommensbesteuerung. Das heißt, das Finanzamt muss den ermittelten Wert in Ihre Einkommensteuerveranlagung übernehmen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob der Bescheid über die Gewährung eines Pflegegrads auch ein Grundlagenbescheid ist.
Für die steuerliche Praxis ist oft entscheidend, ob ein Bescheid als Grundlagenbescheid einzuordnen ist. Dieser bildet dann die Grundlage für den Erlass eines anderen, nämlich des sogenannten Folgebescheids. Ein typisches Beispiel ist die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, etwa bei einer Beteiligung an einem Grundstück: Der dort festgestellte Gewinn ist die Grundlage für Ihre Einkommensbesteuerung. Das heißt, das Finanzamt muss den ermittelten Wert in Ihre Einkommensteuerveranlagung übernehmen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob der Bescheid über die Gewährung eines Pflegegrads auch ein Grundlagenbescheid ist.
Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin hat seit Juli 2013 einen Grad der Behinderung von 50, der auch in den Einkommensteuererklärungen 2021 und 2022 angegeben wurde. Zum 01.01.2017 wurde der Klägerin zudem Pflegegrad 2 und der Mutter des Klägers (die unter derselben Anschrift lebt) ab dem 01.09.2021 Pflegegrad 4 attestiert.
In den Einkommensteuererklärungen für 2021 und 2022 wurden jedoch keine Pflegepauschbeträge geltend gemacht. Erst mit der Einkommensteuererklärung 2023 reichten die Kläger die entsprechenden Bescheinigungen ein und machten die Pauschbeträge geltend. Zugleich beantragten Sie die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022. Das Finanzamt versagte jedoch eine Änderung, da die Einspruchsfrist abgelaufen sei und die Kläger es grob schuldhaft unterlassen hätten, die Pauschbeträge rechtzeitig geltend zu machen.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts stellen die Bescheide über den Pflegegrad Grundlagenbescheide dar. Diese ermöglichen eine Änderung der Einkommensteuerbescheide als Folgebescheide. Unerheblich ist dabei, dass sich die bindenden Feststellungen der Grundlagenbescheide nur auf eine einzelne Voraussetzung - nämlich den Pflegegrad - beziehen. Unschädlich ist auch, dass die Grundlagenbescheide bereits bei Erlass der Einkommensteuerbescheide vorlagen. Da die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pflegepauschbeträge vorlagen, konnten die übrigen Angaben für deren Berücksichtigung - wie zum Beispiel die Identifikationsnummern der beiden Gepflegten - im Klageverfahren nachgeholt werden.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Sollte bei Ihnen ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegen, prüfen wir gerne, ob eine Änderung bestandskräftiger Bescheide noch möglich ist.
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(aus: Ausgabe 06/2026)