Werden Medikamente für eine Indikation bzw. in einer Dosierung, Altersgruppe oder Darreichungsform eingesetzt, für die sie ursprünglich nicht zugelassen waren, bezeichnet man das als Off-Label-Use. Zuletzt war dies vor allem bei der sogenannten Abnehmspritze ein Thema. Eigentlich gegen Diabetes entwickelt, zeigte sie jedoch auch Erfolge bei Adipositas. Die - nicht unerheblichen - Kosten für eine Anwendung bei Adipositas mussten die Beteiligten selbst tragen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen waren.
Werden Medikamente für eine Indikation bzw. in einer Dosierung, Altersgruppe oder Darreichungsform eingesetzt, für die sie ursprünglich nicht zugelassen waren, bezeichnet man das als Off-Label-Use. Zuletzt war dies vor allem bei der sogenannten Abnehmspritze ein Thema. Eigentlich gegen Diabetes entwickelt, zeigte sie jedoch auch Erfolge bei Adipositas. Die - nicht unerheblichen - Kosten für eine Anwendung bei Adipositas mussten die Beteiligten selbst tragen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen waren.
Der Kläger machte im Jahr 2023 Aufwendungen für das Medikament Ozempic im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es mit der Begründung zurück, dass das Medikament für die Behandlung von Adipositas keine Zulassung habe. Im Klageverfahren reichte der Kläger eine Bescheinigung seiner Ärztin ein, wonach ihm Ozempic aufgrund von Fettleibigkeit und Bluthochdruck verschrieben worden war. Eine Erstattung durch die private Krankenversicherung hatte er nicht erhalten.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar könnten Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Da Ozempic aber in 2023 nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen war, habe es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode gehandelt. Es habe an einem vor Beginn der Behandlung erbrachten Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gefehlt. Ob eine neue Behandlungsmethode generell oder in Einzelfällen zum "Leistungskatalog" der gesetzlichen Krankenkassen zähle, sei nicht relevant.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung ausfällt.
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lassen, ist es sinnvoll, auch die damit zusammenhängende Korrespondenz direkt an ihn senden zu lassen. Er kümmert sich dann um die Einhaltung von Fristen und die zeitnahe Kommunikation mit dem Finanzamt. Hierfür müssen Sie ihm eine Vollmacht erteilen. In dieser können Sie angeben, ob alles vom Finanzamt an Ihren Steuerberater gesendet werden soll (Stichwort Generalvollmacht) oder ob er nur für bestimmte Steuerarten (z.B. Einkommensteuer) zuständig sein und der Rest an Sie persönlich gehen soll. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine Generalvollmacht auch für Haftungsbescheide gilt.
Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lassen, ist es sinnvoll, auch die damit zusammenhängende Korrespondenz direkt an ihn senden zu lassen. Er kümmert sich dann um die Einhaltung von Fristen und die zeitnahe Kommunikation mit dem Finanzamt. Hierfür müssen Sie ihm eine Vollmacht erteilen. In dieser können Sie angeben, ob alles vom Finanzamt an Ihren Steuerberater gesendet werden soll (Stichwort Generalvollmacht) oder ob er nur für bestimmte Steuerarten (z.B. Einkommensteuer) zuständig sein und der Rest an Sie persönlich gehen soll. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine Generalvollmacht auch für Haftungsbescheide gilt.
Der Steuerberater des Klägers übermittelte dem Finanzamt elektronisch eine Vollmacht. Diese umfasste die Vertretung in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Einschränkungen enthielt die Vollmacht nicht. Der Kläger wurde später vom Finanzamt wegen Steuerschulden einer GmbH in Haftung genommen. Der Haftungsbescheid wurde an die private Wohnadresse des Klägers zugestellt. Dieser legte mehr als einen Monat nach der Zustellung, vertreten durch einen Bevollmächtigten, Einspruch ein. Nach Ansicht des Finanzamts war die Einspruchsfrist aber bereits abgelaufen.
Das FG entschied zugunsten des Klägers. Ein Verwaltungsakt sei gegenüber dem Bevollmächtigten bekanntzugeben, wenn dem Finanzamt eine entsprechende Empfangsvollmacht vorliege. Allein aus der Angabe einer bestimmten Steuernummer könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht ausschließlich auf diese konkrete Steuernummer beschränke. Daher hätte das Finanzamt die Empfangsvollmacht auch für das Haftungsverfahren beachten müssen, denn die Vollmacht sei ohne Einschränkungen erteilt worden.
Es sei irrelevant, ob das Finanzamt organisatorisch und technisch in der Lage sei, neuvergebene Steuernummern einer bestehenden Vollmacht zuzuordnen. Der Haftungsbescheid hätte daher gegenüber dem Steuerberater bekanntgegeben werden müssen. Da er folglich nicht wirksam bekanntgegeben wurde, hatte das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht verworfen.
Hinweis: Um keine Fristen zu versäumen, ist es am einfachsten, wenn Sie uns eine Vollmacht erteilen, damit die Korrespondenz des Finanzamts an uns geht.
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Im Jahr 2025 wurde in Deutschland der Bau von 238.500 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen mitteilt, waren dies 10,8 % oder 23.200 Wohnungen mehr als im Jahr 2024, als die Zahl genehmigter Wohnungen auf den niedrigsten Stand seit 2010 gesunken war. Damit stieg die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen im Jahr 2025 erstmals seit 2021 wieder an.
Im Jahr 2025 wurde in Deutschland der Bau von 238.500 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen mitteilt, waren dies 10,8 % oder 23.200 Wohnungen mehr als im Jahr 2024, als die Zahl genehmigter Wohnungen auf den niedrigsten Stand seit 2010 gesunken war. Damit stieg die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen im Jahr 2025 erstmals seit 2021 wieder an.
Hinweis: In den Ergebnissen von Destatis sind sowohl die Baugenehmigungen für Neubauwohnungen enthalten als auch Baugenehmigungen für Wohnungen, die durch den Umbau bestehender Gebäude entstehen. Die Zahl der gemeldeten Baugenehmigungen ist ein wichtiger Frühindikator für die zukünftige Bauaktivität.
Die Zahl der genehmigten Wohnungen im Neubau stieg im Jahr 2025 um 12,6 % oder 22.100 gegenüber dem Vorjahr auf 198.100. Die Zahl genehmigter Wohnungen, die durch den Umbau bestehender Gebäude entstehen, stieg im selben Zeitraum deutlich schwächer um 2,7 % oder 1.000 auf 40.400.
In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Jahr 2025 insgesamt 194.200 Wohnungen genehmigt, das waren 13,2 % oder 22.600 mehr als im Vorjahr. Dabei entwickelten sich die einzelnen Gebäudearten unterschiedlich:
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Das Bundesland Berlin nimmt die Bekämpfung von Steuerkriminalität stärker in den Fokus: Wie die Senatskanzlei mitteilte, wird das für die Verfolgung und Bearbeitung steuerlicher Straf- und Bußgeldverfahren zuständige Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin personell und strukturell gestärkt.
Das Bundesland Berlin nimmt die Bekämpfung von Steuerkriminalität stärker in den Fokus: Wie die Senatskanzlei mitteilte, wird das für die Verfolgung und Bearbeitung steuerlicher Straf- und Bußgeldverfahren zuständige Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin personell und strukturell gestärkt.
Hinweis: Das Amt erfüllt staatsanwaltschaftliche Aufgaben und nimmt zudem die Aufgaben der Steuerfahndung und Steueraufsicht für sämtliche Berliner Finanzämter wahr.
Infolge einer umfassenden Evaluation soll u.a. die IT-Infrastruktur zukunftssicherer aufgestellt werden. Im Fokus stehen die Aufdeckung und steuerliche Würdigung von Kryptowerten, die Mobilfunkforensik sowie die Einstellung von Fachkräften. Ein Hauptaugenmerk liegt auf dem Einsatz spezialisierter Analyse- und Auswertungstools. So wurde bspw. ein Tool eingeführt, mit dem Blockchain-Transaktionen analysiert, Zahlungsflüsse nachverfolgt und auch versteckte Kryptowerte aufgedeckt werden können.
Außerdem wurde eine serverbasierte Software implementiert, mit der alle Mobilfunkdaten eines Ermittlungskomplexes gleichzeitig ausgewertet, Muster erkannt und Nachrichten automatisch übersetzt werden können. Beide Maßnahmen gehen mit einem verstärkten Personaleinsatz und der Einstellung von Fachinformatikern einher, die große Datenmengen bearbeiten können und in der IT-Forensik eingesetzt werden.
Auch die Möglichkeiten zur Personalgewinnung werden ausgeweitet: Bisher ist die Arbeit in der Behörde nur möglich, wenn die Befähigung für die Laufbahn der Steuerverwaltung vorliegt. Künftig sollen auch qualifizierte Kräfte mit einem anderen verwaltungsbezogenen Hintergrund zum Einsatz kommen, bspw. ehemalige Beschäftigte der Polizei. Zugleich soll mit höherwertigeren Stellen der besonderen Anforderung des Jobs und der Belastungssituation Rechnung getragen, sowie die Attraktivität als Arbeitgeber gesteigert werden.
Im weiteren Fokus stehen die behördenübergreifende Zusammenarbeit und der Informationsaustausch. So wird bspw. gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport der Aufbau einer dauerhaften Ermittlungsgruppe mit dem Landeskriminalamt Berlin geprüft. Ziel ist es, besonders relevante Fälle der organisierten Kriminalität koordiniert zu bearbeiten, Fachwissen zu bündeln und eine effektive Verfolgung auch unter erhöhten Gefährdungslagen sicherzustellen.
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Steuergesetzgeber das Ehrenamt weiter gestärkt: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wurde die steuerfreie Übungsleiterpauschale auf 3.300 EUR pro Jahr und die steuerfreie Ehrenamtspauschale auf 960 EUR pro Jahr angehoben. Bis einschließlich 2025 lagen die Pauschalen bei 3.000 EUR bzw. 840 EUR.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Steuergesetzgeber das Ehrenamt weiter gestärkt: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wurde die steuerfreie Übungsleiterpauschale auf 3.300 EUR pro Jahr und die steuerfreie Ehrenamtspauschale auf 960 EUR pro Jahr angehoben. Bis einschließlich 2025 lagen die Pauschalen bei 3.000 EUR bzw. 840 EUR.
Die Übungsleiterpauschale gilt insbesondere für nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten. Erfasst werden u.a. Trainer in Sportvereinen, Chorleiter, Jugendgruppenleiter (mit Ausbildungs- oder Betreuungstätigkeit), ehrenamtliche Ferienbetreuer, Schulweghelfer, Schulbusbegleiter und Stadtführer.
Die Ehrenamtspauschale ist weiter gefasst und lässt sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen - bspw. für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit oder in einem sog. Zweckbetrieb ausgeübt wird.
Hinweis: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können für dieselbe Tätigkeit nicht parallel in Anspruch genommen werden. Wer unterschiedliche ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, kann die Pauschalen jedoch kombinieren, so dass max. 4.260 EUR pro Jahr steuerfrei bezogen werden können.
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) ergehen im Namen des Volkes. Die demnach gebotene unmittelbare Mitwirkung des Volkes wird durch den Einsatz von ehrenamtlichen Richtern bewirkt, die bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mitwirken. Die ehrenamtlichen Richter haben im Regelfall keine juristische Ausbildung und sollen dazu beitragen, dass lebensnahe und für die Allgemeinheit verständliche Gerichtsentscheidungen ergehen.
Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) ergehen im Namen des Volkes. Die demnach gebotene unmittelbare Mitwirkung des Volkes wird durch den Einsatz von ehrenamtlichen Richtern bewirkt, die bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mitwirken. Die ehrenamtlichen Richter haben im Regelfall keine juristische Ausbildung und sollen dazu beitragen, dass lebensnahe und für die Allgemeinheit verständliche Gerichtsentscheidungen ergehen.
Welche Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken, ist in den Geschäftsverteilungsplänen der FG geregelt. Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass hiervon abweichende Besetzungen zu einem schwerwiegenden Verfahrensfehler - einem sog. Besetzungsmangel - führen können, so dass die gerichtliche Entscheidung aufzuheben ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Schleswig-Holsteinische FG eine mündliche Verhandlung mit drei hauptamtlichen Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durchgeführt und vertagt. Einen Monat später trat die Richterbank in gleicher Besetzung zu einer erneuten mündlichen Verhandlung zusammen.
Nachdem die Klage abgewiesen worden war, studierte der Kläger aufmerksam den Geschäftsverteilungsplan des FG. Darin war geregelt, dass nach einer Vertagung diejenigen ehrenamtlichen Richter zu einer erneuten mündlichen Verhandlung einzuladen sind, die zu diesem Termin turnusmäßig an der Reihe sind. Nur für den Fall einer unterbrochenen Verhandlung, die sich über mehrere Sitzungstage erstreckt, durfte nach dem Geschäftsverteilungsplan in gleicher Besetzung weiterverhandelt werden.
Der BFH sah in der Heranziehung derselben ehrenamtlichen Richter zum zweiten Termin einen Verfahrensmangel in Form einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers, so dass er das finanzgerichtliche Urteil aufhob und zur anderweitigen Verhandlung zurückverwies. Die Bundesrichter betonten, dass ein Gericht nur vorschriftsmäßig besetzt sei, wenn die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter den Maßstäben des Geschäftsverteilungsplans und der darin enthaltenen Reihenfolge der Einsätze der ehrenamtlichen Richter entspricht.
Hiergegen hatte das FG verstoßen, indem es dieselben ehrenamtlichen Richter bei der zweiten mündlichen Verhandlung erneut herangezogen hatte. Es war nach Auffassung des BFH nicht davon auszugehen, dass das FG die Verhandlung damals - entgegen des Wortlauts seines Beschlusses - nur unterbrechen statt vertagen wollte, was eine unveränderte Besetzung der Richterbank zugelassen hätte.
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Enthält eine Klage nicht die notwendigen Angaben wie den Kläger, den Beklagten oder den Gegenstand des Klagebegehrens, kann das Gericht dem Kläger eine Frist zur Ergänzung der Angaben setzen. Bei Klagen gegen Schätzungsbescheide des Finanzamts (FA) nutzen die Gerichte eine solche Ausschlussfrist, um die Einreichung der entsprechenden Steuererklärungen zu bewirken. Verstreicht die Frist fruchtlos, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Enthält eine Klage nicht die notwendigen Angaben wie den Kläger, den Beklagten oder den Gegenstand des Klagebegehrens, kann das Gericht dem Kläger eine Frist zur Ergänzung der Angaben setzen. Bei Klagen gegen Schätzungsbescheide des Finanzamts (FA) nutzen die Gerichte eine solche Ausschlussfrist, um die Einreichung der entsprechenden Steuererklärungen zu bewirken. Verstreicht die Frist fruchtlos, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine vom Gericht gesetzte Ausschlussfrist nicht gewahrt ist, wenn der Kläger die angeforderten Steuererklärungen zwar am Vorabend des Fristablaufs beim FA einreicht, er das Gericht aber erst nach Fristablauf darüber informiert. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Unternehmerin gegen Schätzungsbescheide ihres FA geklagt.
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hatte eine Ausschlussfrist zur Begründung des Klagebegehrens gesetzt, so dass die Klägerin zur Einreichung der ausstehenden Steuererklärungen angehalten war. Am Vorabend des Fristablaufs übermittelte die Prozessbevollmächtigte die Steuererklärungen an das FA, sie teilte dem FG aber erst am Folgetag mit, dass die Unterlagen nun übermittelt worden seien. Da diese Mitteilung außerhalb der Frist eingegangen war, wies das FG die Klage als unzulässig ab.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung nun und erklärte, dass eine gerichtlich gesetzte Ausschlussfrist nicht gewahrt sei, wenn das Klagebegehren nur gegenüber dem FA rechtzeitig bezeichnet wird. Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Fristwahrung vielmehr erforderlich, dass auch das FG fristgerecht über die eingereichten Steuererklärungen informiert wird.
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) führen. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.
Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) führen. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.
Ein Steuerberater aus Bayern wollte die Nutzungspflicht des beSt kürzlich in seinem eigenen Finanzgerichtsprozess umgehen. Er hatte seine Klage noch per Brief und Telefax eingelegt, woraufhin das Finanzgericht München (FG) diese als formunwirksam und damit unzulässig abgewiesen hatte. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) machte der Steuerberater geltend, dass die Nutzungspflicht des beSt rollenbezogen auszulegen sei, sie also nur greife, wenn er als Berufsträger auch als solcher in Erscheinung trete (z.B. bei der Vertretung von Mandanten).
Der BFH erteilte dieser Differenzierung jedoch eine klare Absage und entschied, dass die Nutzungspflicht des beSt statusbezogen zu verstehen ist - sie also unabhängig vom Kontext des Tätigwerdens greift. Nach Gerichtmeinung müssen Steuerberater auch bei Gerichtsverfahren in eigener Sache zwingend den elektronischen Kanal zur Klageeinreichung wählen. Sie dürfen nicht auf Brief oder Telefax ausweichen.
Hinweis: Der BFH stützte sich auf den Wortlaut der Finanzgerichtsordnung (FGO), der die Nutzungspflicht des beSt nicht auf eine Prozessvertretung von Mandanten oder ein Auftreten unter der eigenen Berufsbezeichnung beschränkt. Auch der Sinn und Zweck der elektronischen Einreichungspflicht, den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren und die Gerichte zu entlasten, sprach nach Auffassung des BFH dafür, auch persönliche Verfahren von Steuerberatern darunter zu fassen.
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Erzielte Wertsteigerungen aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens müssen als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (bei Grundstücken beträgt die Frist zehn Jahre). Ausgenommen von dieser Besteuerung sind jedoch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, so dass bspw. der (gewinnbringende) Verkauf eines privaten Pkw auch innerhalb der Jahresfrist keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn auslöst.
Erzielte Wertsteigerungen aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens müssen als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (bei Grundstücken beträgt die Frist zehn Jahre). Ausgenommen von dieser Besteuerung sind jedoch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, so dass bspw. der (gewinnbringende) Verkauf eines privaten Pkw auch innerhalb der Jahresfrist keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn auslöst.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass auch der Gewinn bzw. Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist. Geklagt hatten Eheleute, die ein Wohnmobil für ca. 323.000 EUR erworben hatten. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Ehefrau war. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung.
Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden konnten. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil mit Verlust. Gleichwohl errechnete das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, da es die Abschreibungen wieder hinzurechnete.
Der BFH stufte das teure Wohnmobil jedoch als Gegenstand des täglichen Gebrauchs ein, so dass ein Steuerzugriff auf den Gewinn ausschied. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind nach Gerichtsmeinung Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich.
Auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind (Luxusgüter), können nach Auffassung des BFH unter diesen Begriff fallen. Zudem fanden die Bundesrichter im Wortlaut des Gesetzes und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Eheleute das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (zur Vermietung) eingesetzt hatten.
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Gerichte sind nach der Finanzgerichtsordnung dazu angehalten, den Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Sie müssen dabei die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen im weitestmöglichen Umfang aus der Quelle selbst schöpfen, die den unmittelbarsten Eindruck von dem streitigen Sachverhalt verschafft. An erster Stelle steht damit die Vernehmung von beteiligten Personen als Zeugen; protokollierte Auskünfte und Wahrnehmungen aus Behördenakten dürfen nur an zweiter Stelle in den Prozess eingeführt werden. Dass eine halbherzige gerichtliche Zeugenvernehmung einen schweren Verfahrensfehler auslösen kann, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH).
Gerichte sind nach der Finanzgerichtsordnung dazu angehalten, den Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Sie müssen dabei die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen im weitestmöglichen Umfang aus der Quelle selbst schöpfen, die den unmittelbarsten Eindruck von dem streitigen Sachverhalt verschafft. An erster Stelle steht damit die Vernehmung von beteiligten Personen als Zeugen; protokollierte Auskünfte und Wahrnehmungen aus Behördenakten dürfen nur an zweiter Stelle in den Prozess eingeführt werden. Dass eine halbherzige gerichtliche Zeugenvernehmung einen schweren Verfahrensfehler auslösen kann, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH).
Im Mittelpunkt des zugrunde liegenden Falls stand ein Restaurant, das vom Finanzamt einer Außenprüfung unterzogen worden war. Dabei hatte der Prüfer aufgedeckt, dass der Betrieb von einem Warenlieferanten unter einer zweiten "Schattenkundennummer", unter der eine nicht existente Person gespeichert war, mit Ware beliefert worden war. Das Amt ging davon aus, dass es sich um zusätzliche Schwarzeinkäufe handelte, mit denen dann nicht erklärte Restaurationsumsätze generiert worden waren.
Das Amt summierte die unter der verdeckten Kundennummer getätigten Wareneinkäufe auf und wandte darauf einen Rohgewinnaufschlagsatz an. Im Ergebnis schätzte das Amt schließlich Erlöse von 91.400 EUR (für 2013) und 127.700 EUR (für 2014) hinzu. Der zuständige Außendienstmitarbeiter des Warenlieferanten war von der Steuerfahndung vernommen worden und hatte angegeben, dass das Restaurant ihn gebeten habe, Rechnungen an eine abweichende Fake-Adresse zu richten.
Das Restaurant klagte gegen die Hinzuschätzungen, woraufhin das Sächsische Finanzgericht (FG) den Außendienstmitarbeiter nochmals selbst vernahm. Bei der gerichtlichen Vernehmung konnte sich der Zeuge jedoch nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Die Richter stellten in ihrer Vernehmung keine Fragen an den Zeugen, sondern überließen die Gesprächsführung allein dem Prozessbeteiligten des Restaurants. Letztlich wies das FG jedoch die Klage ab und stützte sich auf die Aussagen, die der Warenlieferant bei der Steuerfahndung gemacht hatte.
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch wegen eines Verfahrensfehlers auf, da nach Auffassung der Bundesrichter der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt worden sei. Verfahrensfehlerhaft hatte sich das FG bei seiner Klageabweisung vorrangig auf die Inhalte der behördlichen Vernehmung bei der Steuerfahndung gestützt. Bei der gerichtlichen Vernehmung hatte das FG nicht einmal den Versuch unternommen, dem Zeugen seine früheren (konkreteren) Aussagen vorzuhalten.
Das FG hat das Beweismittel "Zeuge" damit nicht ausgeschöpft, sondern war direkt auf das Beweismittel der behördlichen Zeugenvernehmung ausgewichen. Auch der Ablauf der Vernehmung war rechtsfehlerhaft gewesen, da sich das FG komplett der Befragung entzogen hatte. Der BFH betonte, dass das FG die erneute Zeugenvernehmung deutlich ernsthafter angehen müsse als bisher.
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(aus: Ausgabe 05/2026)